Strukturelle Vorgaben der Strafprozessordnung für die Vernehmung zur Sache  Paid

Die Entstehung der Vernehmungsstruktur des § 69 StPO unter besonderer Berücksichtigung der Teilhabemöglichkeiten der Verteidigung – zugleich eine Gegenüberstellung mit aussagepsychologischen Grundsätzen

by Martin Wilke (Author)
©2020, Thesis, 232 Pages
Law, Economics & Management

Series: Deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht, Volume 11

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Die zentrale Bedeutung des Zeugenbeweises steht in beachtenswertem Gegensatz zu den kargen gesetzlichen Regelungen zur Vernehmung. Nach § 69 StPO folgt auf einen anfänglichen Bericht nötigenfalls das Verhör. Zwar ist dem Verteidiger hierbei nach § 240 Abs. 2 StPO auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Zeugen zu richten. Nach herrschender Meinung soll er aber nur genau umrissene und inhaltlich beschränkte Fragen stellen dürfen. Zusammenhängende Erklärungen dürfe nur der Vorsitzende einfordern. Martin Wilke widmet sich der Frage, ob das Fragerecht des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anbetracht moderner gedächtnis- und aussagepsychologischer Erkenntnisse neu justiert werden muss. Er weist nach, dass das Fragerecht als umfassendes Recht zu verstehen ist, eine an aussagepsychologischen Erkenntnissen ausgerichtete, lenkende Gesprächsdynamik entwickeln und zusammenhängende Zeugenerklärungen einfordern zu dürfen.

  • Cover
  • Titel
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  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Teil: Einleitung und Problemstellung
    • A. Einführung
    • B. Aktueller Befund: Vernehmung vs. Befragung
      • I. Zeuge im Strafverfahren
      • II. Begriff der (Zeugen-)Vernehmung
      • III. Grundlage der Zeugenexploration: § 69 StPO
      • 1. Struktur des § 69
      • 2. Verständnis in Rspr. und Literatur
      • a) Veranlassung zum freien Zeugenbericht, § 69 Abs. 1 S. 1 StPO
      • b) Das Verhör, § 69 Abs. 2 S. 1 StPO
      • c) Zusammenfassung
      • IV. Teilhabe an der Zeugenexploration: § 240 Abs. 2 StPO
      • 1. Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO als Einwirkungs- und Mitwirkungsrecht
      • 2. Aktuelles Verständnis: „Vernehmung“ vs. „Befragung“
      • V. Zusammenfassung und Fragen
      • VI. Gang der Untersuchung
  • 2. Teil: Historische Grundlegung
    • A. Befragungen im alten deutschen Recht bis zum Beginn der Neuzeit
      • I. Ausgestaltung von Befragungen in Germanischer Zeit
      • 1. Allgemeines Verfahren
      • 2. Beweisverfahren
      • a) Beweis durch Zeugen
      • b) Bedeutung und Ausgestaltung von Befragungen
      • II. Ausgestaltung von Befragungen in Fränkischer Zeit
      • 1. Veränderungen im allgemeinen (Beweis-)Verfahren
      • 2. „inquisitio“ und Herausbildung spezieller Verfahren
      • a) discussio testium im Zeugenverfahren
      • b) Inquisitionsbeweis im königsgerichtlichen Verfahren
      • c) inquisitio im Rügeverfahren
      • d) Bedeutung und Ausgestaltung von Befragungen
      • III. Ausgestaltung von Befragungen im weiteren Verlauf des Mittelalters
      • 1. Änderungen im allgemeinen (Beweis-)Verfahren
      • 2. Herausbildung formfreier Inquisitionsverfahren
      • a) Geständnis und Folter
      • b) Beweis durch Zeugen
      • c) Bedeutung und Ausgestaltung von Befragungen
      • IV. Ausgestaltung der Verteidigung und Teilhabemöglichkeiten an den Befragungen der Zeugen im alten deutschen Rechtsgang
      • V. Zusammenfassung
    • B. Befragungen in der Frühen Neuzeit bis zur Abschaffung der Folter
      • I. Constitutio Criminalis Carolina und „peinliche Frage“
      • 1. Grundzüge des Verfahrensrechts der CCC
      • 2. Beweissystem der Carolina
      • 3. Peinliche Befragung – Beschuldigtenverhör vor und nach der Folter
      • 4. Zeugenbeweis und Zeugenverhör
      • 5. Bedeutung und Ausgestaltung von Befragungen
      • 6. Ausgestaltung der Verteidigung und die Teilhabemöglichkeiten an der Befragung
      • II. Ausgestaltung von Befragungen im gemeinen Recht
      • 1. Fortbildung des Inquisitionsprozesses durch die Strafrechtswissenschaft
      • a) Generalinquisition und summarisches Verhör
      • b) Spezialinquisition und artikuliertes Verhör
      • aa) Artikuliertes Verhör des Inquisiten
      • (1) Carpzov
      • (2) Brunnemann
      • (3) Ludovici
      • bb) Artikuliertes Verhör der Zeugen
      • c) Ausgestaltung der Verteidigung und Teilhabemöglichkeiten an der Befragung der Zeugen
      • 2. Criminalordnung vor die Chur- und Neumark von 1717
      • a) Generalinquisition und summarisches Verhör
      • b) Spezialinquisition und artikuliertes Verhör
      • aa) Verhör des Inquisiten
      • bb) Artikuliertes Verhör der Zeugen
      • c) Ausgestaltung der Verteidigung und Teilhabemöglichkeiten an der Befragung der Zeugen
      • 3. Ausgestaltung von Befragungen im gemeinrechtlichen Inquisitionsprozess
    • C. Ausgestaltung von Befragungen nach Abschaffung der Folter
      • I. Vorverlagerung des summarischen Verhörs
      • 1. Aufgabe des artikulierten Verhörs
      • 2. Konsequenzen für Ausgestaltung der Befragungen
      • 3. Befragungen in der prCrimO 1805 und im StGB Bayern 1813
      • a) Ausgestaltung von Befragungen in der preußischen Criminalordnung von 1805
      • aa) Vernehmung des Angeschuldigten
      • bb) Zeugenvernehmung
      • b) Ein Vergleich: Befragungen im Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813
      • 4. Zusammenfassung
      • II. Reformierung des Strafprozesses und die RStPO
      • 1. Reformgründe und Partikulargesetzgebungen
      • 2. Die RStPO
      • a) Verfahrensstruktur
      • b) Vernehmung des Zeugen zur Sache
      • III. Ausgestaltung der Verteidigung und die Teilhabemöglichkeit an der Zeugenbefragung nach Abschaffung der Folter
    • D. Zusammenfassung und Bewertung
  • 3. Teil: Psychologie der Zeugenbefragung – Gedächtnis- und Aussagepsychologie
    • A. Vernehmungsergebnis als Grundlage für den Prozessausgang
    • B. Das Gedächtnis und seine Fehleranfälligkeit
      • I. Ebenen des Gedächtnisses
      • II. Verfälschungsfaktoren
      • 1. Die Auskunftsperson
      • a) Wahrnehmung
      • b) Speicherung
      • c) Abruf
      • 2. Die Vernehmungsperson
      • III. Konsequenzen für die Ausgestaltung der Befragung
    • C. Effektive Gedächtnisexploration: (Erweitertes) Kognitives Interview
      • I. Grundform des Kognitiven Interviews
      • II. Erweitertes Kognitives Interview
      • III. Effektivität des (Erweiterten) Kognitiven Interviews
      • 1. Vergleichsmaßstab: Strukturiertes Interview
      • 2. Effektivität des Kognitiven Interviews
      • 3. Effektivität des Erweiterten Kognitiven Interviews
    • D. Zusammenfassung und Vergleich der Ergebnisse mit § 69 StPO
  • 4. Teil: Konsequenzen für das Fragerecht des Verteidigers
    • A. Auslegung des § 240 Abs. 2 StPO im Lichte des § 69 StPO
      • I. Grammatikalische und historische Auslegung
      • II. Teleologische Auslegung
      • III. Europarechtskonforme Auslegung
    • B. Fazit
  • Literaturverzeichnis
Pages:
232
Year:
2020
ISBN (HARDBACK):
9783631802670 (Active)
ISBN (EPUB):
9783631813348 (Active)
ISBN (PDF):
9783631813331 (Active)
Language:
German
Published:
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 232 S.

Martin Wilke studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg und der Universität zu Köln. Parallel hierzu verfasste er seine Dissertation. Den Schwerpunkt seines Referendariats legte er in den Bereich der Strafverteidigung. Martin Wilke ist Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Straf- und Strafprozessrecht.

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